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Swissgalvanic

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 2024

1. Geltungsbereich und anwendbares Recht
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Aufträge und Leistungen Anwendung, die der Galvaniker für den Kunden vornimmt. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der Galvaniker ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Galvaniker und dem Kunden sind in nachstehender Priorität folgende Normen verbindlich:
• schriftliche besondere Vereinbarungen;
• die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
• für die Beratungstätigkeit die Art. 394 ff. OR;
• für Werkverträge die Art. 363 ff. OR.

2. Unterlagen und Material des Kunden
Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen, etc. werden dem Galvaniker vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat der Galvaniker die branchenübliche Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse sind dem Galvaniker Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse geprüft sind. Zur Toleranz- Veredelung sind die nötigen Lehren vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wellen, Achsen und dergleichen sind in rundlaufgeprüftem Zustand anzuliefern.

Der Galvaniker hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichungen von Gewicht und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden schriftlich zu melden, der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.

3. Offerten, Vertragsabschluss
Preislisten und mündliche Preisauskünfte sind keine Offerten sondern gelten als unverbindliche Richtpreise und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. Offerten des Galvanikers, die nicht befristet sind, bleiben 90 Tage verbindlich.

Verträge gelten als abgeschlossen, wenn der Galvaniker eine Bestellung schriftlich bestätigt hat; wenn der Kunde die Offerte des Galvanikers schriftlich akzeptiert hat; oder bei Annahme der gelieferten Ware, sofern nach deren Prüfung innerhalb angemessener Frist keine Ablehnung der Bestellung erfolgt. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

4. Ausführung
Der Galvaniker verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auszuführen. Werden Sachmängel erkannt, so hat der Galvaniker diese dem Kunden zu melden. Dieser hat für die Fortsetzung der Arbeit die notwendigen Weisungen zu erteilen. Der Galvaniker kann die aus den neuen Weisungen des Kunden entstehenden Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat.

5. Lieferfristen
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Galvaniker schriftlich zugesichert worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung notwendigen Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt sind. Fehlen nachträglich Weisungen oder Material, so stehen vereinbarte Fristen still. Die Lieferfristen stehen ausserdem still bei fehlerhaften Zulieferungen Dritter, erheblichen Betriebsstörungen und Unfällen, sobald der Galvaniker diese Produktionsverzögerungen dem Kunden schriftlich angezeigt hat, bis zu deren Beseitigung. Dem Kunden steht diesfalls kein Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Schadens zu. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Bereits ausgeführte Arbeiten sind in jedem Fall zu bezahlen.

6. Prüfung, Abnahme, Nachbesserungsrecht
Nach Auslieferung der Werkstücke hat der Kunde das Werk zu prüfen und innerhalb von 8 Tagen allfällige Mängel dem Galvaniker schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als einwandfrei genehmigt. Allfällige verdeckte Mängel hat der Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Rügefristen sind jegliche Mängelrechte verwirkt.

Erweist sich ein Werk bei der Abnahme als mangelhaft, so hat der Kunde dem Galvaniker Gelegenheit zu geben, die Mängel, die der Galvaniker zu vertreten hat, innert angemessener Frist auf seine Kosten zu beheben. Versäumt es der Kunde innert angemessener Frist, Nachbesserung zu verlangen, verwirkt er seine Mängelrechte.

7. Ablieferung; Übergang von Nutzen und Gefahr
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist die Verpflichtung zur Ablieferung mit Bereitstellung der Ware zur Abholung ab Werk des Galvanikers vollständig erfüllt.

Nutzen und Gefahr an den veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung ab Werk auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten des Galvanikers erfolgt.

8. Preise, Verpackung, Transport und Versicherung
Die Preise verstehen sich netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass ab Werk. Steuern, Gebühren, Zölle oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten des Kunden.
Die Verpackung und das Gebinde werden vom Galvaniker besonders verrechnet, soweit für die Rücksendung der bearbeiteten Ware nicht die Verpackung des Kunden für die Anlieferung verwendet werden kann.
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ein allfälliger Versicherungsschutz obliegt dem Kunden.

Der Galvaniker behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Ablieferung die Produktionskosten insgesamt um mindestens 10% erhöhen.

9. Zahlungsbedingungen / Verzugsfolgen
Die Fakturierung erfolgt mit der Auslieferung von Teiloder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft.

Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzugs ist ab dem 31. Tage – ohne besondere Mahnung – ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Ab der zweiten Mahnung werden sämtliche Mahn- und Inkassokosten von mindestens CHF 50.00 dem Kunden verrechnet.

In begründeten Fällen ist der Galvaniker abweichend der vertraglichen Zahlungsbedingung berechtigt, die veredelte Ware nur Zug um Zug gegen Barzahlung oder gegen Vorauszahlung an den Kunden herauszugeben. Galvaniker behält sich vor, im Vorfeld der Auslieferung Bonitätseinkünfte einzuholen.

10. Garantie / Haftung
Der Galvaniker gewährt für seine Werke branchenübliche Qualität. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke, besteht nicht. Bei der Veredelung von Kleinteilen ist mit einer Ausschussquote von bis zu 5 % zu rechnen. Jede Weiterverarbeitung der Werkstücke durch den Kunden schliesst die nachträgliche Geltendmachung von Mängelrechten aus.

Bei Schadenfällen, die sich aus der Beratungstätigkeit des Galvanikers ergeben, richtet sich die Haftung nach dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 398 OR.

Die werkvertragliche Haftung des Galvanikers für Schaden am Produkt selbst und für weiteren Schaden ist beschränkt. Bei einem Schadenfall erstreckt sich die Haftung auf die Nachbesserungspflicht und des Ersatzes auf den unmittelbaren Vermögensschaden. Die Höhe des Vermögensschadens umfasst nur den Ausgleich direkten Schadens, soweit dieser seine direkte Ursache in einer nachgewiesenen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten oder aber anderer Sorgfaltspflichten durch den Galvaniker hat. Die Schadenersatzpflicht des Galvanikers ist maximal auf die Höhe des Veredelungspreises der schadhaften Werkstücke begrenzt. Für indirekten Schaden wie entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste, etc. ist die Haftung des Galvanikers ausgeschlossen. Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet der Galvaniker nach dem Produktehaftpflichtgesetz.

11. Datenschutz / Kundendaten
Der Galvaniker erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für das Erbringen der Leistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, die Sicherheit sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden. Der Kunde gibt hiermit sein Einverständnis, dass die vorgenannten Daten zum vorgenannten Zweck erhoben, gespeichert und bearbeitet werden dürfen.

Der Galvaniker kann zur Vertragserfüllung Partner oder Dritte beiziehen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass der Galvaniker , deren Partner oder von ihm beauftragte Dritte bei der Vertragserfüllung Zugang zu Daten über den Kunden erhalten können. Der Galvaniker sorgt dafür, dass die Daten vertraulich behandelt werden.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Zweck möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Parteien wählen für ihr Rechtsverhältnis den Erfüllungsort und den Gerichtsstand den Ort am Sitze des Galvanikers.

Der Galvaniker ist berechtigt, seine Forderung am Wohnsitz des Schuldners gerichtlich geltend zu machen.

Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).